Beglaubigung von Kopien

Beglaubigung von Kopien

Beschreibung:
Eine beglaubigte Kopie bestätigt öffentlich, dass eine Abschrift bzw. Kopie vollständig mit dem Original (Urschrift) übereinstimmt. Sie sagt jedoch nicht, ob das Original echt oder gültig ist.

Was kann nicht beglaubigt werden?
Folgende Dokumente dürfen wir im Einwohnermeldeamt nicht beglaubigen:

  • Standesamtliche Urkunden wie Geburts-, Heirats‑ oder Abstammungsurkunden

  • Schriftstücke, die gesetzlich nur von Gerichten oder Notaren beglaubigt werden dürfen (z. B. Kaufverträge, Erbscheine, Grundbuchauszüge)

Benötigte Unterlagen:

  • Das Original des Dokuments
  • Eine Kopie davon

Gebühren:
Für die Beglaubigung einer Abschrift fällt eine Gebühr von 2,00 € pro Seite an.

Gemeinde Oberkrämer

Eichstädt
Perwenitzer Weg 2
16727 Oberkrämer

Ansprechpartnerin:
Frau Jüstel
Raum 1.02
03304 3932-36
03304 3932-39
barbara.juestel(at)oberkraemer.de

Frau Brosche
Raum 1.03
03304 3932-12
03304 3932-39
 meldebehoerde(at)oberkraemer.de

 

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