Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam

Adresse
Ahornstraße 18
14482 Potsdam

Volltext

Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Antrag
  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

Verfahrensablauf

Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.

Bearbeitungsdauer

unverzüglich

Fristen

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

22.08.2019

Zuständigkeit

Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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Sprache. Deutsch

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