Psychosoziale Prozessbegleitung Anpassung

Zuständige Stelle(n)

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung

Adresse
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Besuchereingang: Friedrich-Engels-Straße 14473 Potsdam)

Referat III.5 - Grundsatzangelegenheiten des Straf- und Strafprozessrechts, strafrechtliche Rehabilitierung, Gnadensachen

Adresse
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Besuchereingang: Friedrich-Engels-Straße 14473 Potsdam)

Volltext

Sie können die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten hier anzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 2)

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter ist das zuständige Fachreferat im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg. Bei allgemeinen Fragen zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Ansprechpartner im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg per E-Mail (an Referat-3.5@mdjd.brandenburg.de) oder per Telefon (0331 866-3355 oder 0331 866-3350) zur Verfügung.

Das Antragsformular und Muster der beizufügenden Erklärungen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter ist schriftlich an das

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Referat 3.5

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

oder per E-Mail an Referat-3.5@mdjd.brandenburg.de zu richten.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Fachliche Qualifikation, die nachgewiesen wird durch einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie
  • Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter,
  • eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Anbindung an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden keine Kosten erhoben.

Verfahrensablauf

Sie können die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten schriftlich oder elektronisch anzeigen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Bearbeitungsdauer

1 – 6 Wochen

Fristen

Keine

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Referat 3.5, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

27.04.2026

Zuständigkeit

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Referat 3.5
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

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