Information des Einwohnermeldeamtes
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir weisen Sie darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes am 01. Januar 2026 das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement) ersatzlos entfällt. Ab dem 01. Januar 2026 ist die Speicherung des Widerspruchsrechts gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement unzulässig.
Eintragungen dieses Widerspruchsrechts sind ebenfalls nicht mehr zulässig. Darüber hinaus sind alle vor dem 01. Januar 2026 in den Melderegistern gespeicherten Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement durch die Meldebehörden zu löschen.
Die folgenden Widerspruchsrechte
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Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),
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die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG),
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Alters- oder Ehejubiläum (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)
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die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen.
Weitere Information finden Sie hier: Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG)