Beglaubigung von Kopien

Beglaubigung von Kopien

Beschreibung:
Eine beglaubigte Kopie bestätigt öffentlich, dass eine Abschrift bzw. Kopie inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Eine beglaubigte Kopie bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage.

Standesamtliche Schriftstücke, wie z. B. Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden sowie Schriftstücke, welche nur von Notaren oder Gerichten beglaubigt werden dürfen, wie z. B. Erbscheine, Kaufverträge, Grundbuchauszüge dürfen im Bürgeramt nicht beglaubigt werden.

Gebühren:
Für die Beglaubigung einer Abschrift werden Gebühren in Höhe von 2,00 € pro Seite erhoben.

Benötigte Unterlagen:
Originalschriftstück und Kopie

Gemeinde Oberkrämer

Eichstädt
Perwenitzer Weg 2
16727 Oberkrämer

Ansprechpartnerin:
Frau Jüstel
Raum 1.02
03304 3932-36
03304 3932-39
barbara.juestel(at)oberkraemer.de

Frau Eger
Raum 1.03
03304 3932-12
03304 3932-39
 meldebehoerde(at)oberkraemer.de

 

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